Gesetzliche Krankenversicherung – grundlegend abgesichert
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet ihren Versicherten einheitliche Mindestleistungen zur Absicherung Ihrer Gesundheit an. Der jeweilige Leistungsumfang, für die eine gesetzliche Krankenkasse aufkommt, ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Darin heißt es, dass Leistungen, die „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“, abgesichert sind. Diese werden von allen Krankenkassen bezahlt.
Was darüber hinaus geht, wie beispielsweise Rezeptgebühren und Zuzahlungen zu ambulanten und stationären Behandlungen müssen vom Versicherten selbst bezahlt werden.
Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
In Deutschland sind etwa 90 Prozent der Bevölkerung Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse. Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von bis zu 5 362,50 Euro oder 64 350 Euro im Jahr (Stand: 2021) müssen sich gesetzlich krankenversichern. Sobald Ihr Einkommen mindestens ein Jahr diese Grenze übersteigt, dürfen Sie in die private Krankenversicherung wechseln.
Für den Fall, dass Sie beruflich als Selbstständiger agieren, können Sie sich direkt privat krankenversichern. Darüber hinaus sind beihilfeberechtigte Beamte meist auch privat versichert.
Zusatzbeiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen
Alle gesetzlich Versicherten bezahlen seit dem 1. Januar 2015 zunächst einen einheitlichen Beitragssatz für ihre Krankenversicherung. Dieser Beitrag liegt bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag, so bezahlt jeder je 7,3 Prozent.
Dieser Beitragssatz reicht jedoch nicht aus, dass alle Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen gedeckt sind. Aus diesem Grund dürfen die Krankenversicherer Zusatzbeiträge von ihren Versicherten verlangen. Auch der Zusatzbeitrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. So behält der Arbeitgeber 7,8 Prozent des Bruttoeinkommens als Arbeitnehmeranteil ein, wenn die gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag von einem Prozent erhebt. Der Arbeitnehmer bezahlt dann seinen Anteil von 7,3 Prozent plus seinem Anteil zum Zusatzbeitrag von 0,5 Prozent.
Familie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ihre Familienangehörigen ohne oder mit nur geringem Einkommen beitragsfrei mitversichert. Sie profitieren demnach auch von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer, welche anbieterübergreifend fast identisch sind.
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt medizinisch notwendige Behandlungen. Je nach Versicherer sind allerdings Zusatzleistungen möglich, welche die Kasse individuell festlegt, wie beispielsweise die Kostenübernahme für homöopathische Behandlungen, Gesundheitschecks und Weiteres.
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Freie Krankenkassenwahl
Sie entscheiden als Arbeitnehmer ganz alleine, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse Sie sich versichern möchten. Dabei können Sie zwischen allgemeinen Ortskrankenkassen, Ersatzkrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen wählen. Dabei sind Ortskrankenkassen und Ersatzkassen für gesetzlich Versicherte aus ganz Deutschland zugänglich. Manche Betriebs- und Innungskrankenkassen hingegen akzeptieren nur Beschäftigte aus bestimmten Betrieben und Berufsgruppen oder begrenzen ihre Aktivität auf bestimmte Regionen.
Leistungsunterschiede der Kassen
Die Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen sind weitestgehend gleich. Medizinisch notwendige Behandlungen werden von allen Kassen übernommen. Teure und besonders schonende Behandlungsmethoden hingegen werden nicht bezahlt und müssen daher aus eigener Tasche finanziert werden.
Bei dem Vergleich der Krankenkassen sind vor allem die angebotenen Extraleistungen für Sie relevant. Gerade dann, wenn es um die Entscheidung geht, für welche gesetzliche Krankenkasse Sie sich letztlich entscheiden. Schauen Sie dabei genau hin. Viele Kassen übernehmen zusätzlich zur medizinischen Basisversorgung weitere Behandlungen und Impfungen. Des Weiteren können Sie von speziellen Wahltarifen der gesetzlichen Krankenkassen profitieren. Das sind beispielsweise Hausarzttarife ohne Praxisgebühr und Tarife mit Prämienrückerstattung. Diese kommt dann zum Tragen, wenn Sie als Versicherter ein Jahr keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen haben.
Wie bereits erwähnt, bezahlt Ihre gesetzliche Krankenkasse lediglich Ihre medizinische Grundversorgung. Für alles, was darüber hinausgeht, wie teure Extrabehandlungen oder alternative Heilmethoden, müssen Sie die Kosten selbst tragen. In diesem Fall lohnt sich eine private Krankenzusatzversicherung. Bei dieser können Sie die Leistungen, welche Sie versichern möchten, individuell wählen. Darüber hinaus sind je nach Tarif ambulante Leistungen, also diverse Arztbesuche, Brille, Psychotherapie, sowie zahnärztliche Leistungen, wie Kieferorthopädie, hochwertiger Zahnersatz inkludiert. Zudem ist eine Kostenübernahme für Leistungen bei Krankenhausaufenthalten, wie Ein-Bett-Zimmer und Chefarztbehandlung ebenfalls abgedeckt.
Bemessungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße und kommt bei der Berechnung der Beiträge Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zum Tragen. Sie markiert den Höchstbetrag und wird jedes Jahr von der Bundesregierung für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung durch eine Rechtsverordnung angepasst.
Der Beitrag bemisst sich maximal nach diesem Betrag. Im Jahr 2021 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 4 837,50 Euro im Monat, was einem Jahresbruttoeinkommen von 58 050 Euro entspricht. Für den Fall, dass Sie mehr verdienen, wird ebenfalls dieser Höchstsatz zur Berechnung Ihrer Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen.
Gesetzliche Krankenversicherung wechseln
Ihnen steht es frei, bei welcher Krankenkasse Sie sich versichern. Darüber hinaus können Sie, sobald Sie mindestens 12 Monate lang Mitglied bei einem Krankenversicherer waren, unkompliziert wieder wechseln. Beachten Sie hierbei lediglich die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei kompletten Monaten zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Sie haben allerdings ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, diesen erhöht oder Leistungen einschränkt. Dabei sind Sie von dem 12-monatigen Bindungsverhältnis befreit, um die Kündigung in diesem Fall zu erleichtern.
Außerdem ist seit Anfang 2021 der Wechsel der Krankenkasse deutlich vereinfacht worden. Möchten Sie Ihre Krankenkasse wechseln und Ihre alte kündigen, genügt es, wenn Sie bei der neuen Krankenkasse Ihrer Wahl einen Mitgliedsantrag stellen. Diese übernimmt die weiteren Schritte und Sie müssen nichts weiter tun.
Sprechen Sie uns noch heute an, wenn Sie über einen Wechsel der Krankenkasse nachdenken. Wir beraten Sie umfassend und individuell und finden für Sie den optimalen Versicherer.